Satzung Die Satzung der Patientenstiftung Aktion Niere PRÄAMBEL In der Verantwortung der Selbsthilfe vor den Menschen und vom Willen beseelt, die Lebensqualität für Menschen mit chronischem Nierenversagen und deren Angehörigen nachhaltig zu verbessern und sie bei ihrem Leben mit der Erkrankung tröstlich zu begleiten, hat der Bundesverband Niere e.V., am 26. September 2002, in Weimar-Legefeld, Thüringen, eine öffentliche Stiftung bürgerlichen Rechts gegründet. Damit können die betroffenen Menschen und ihre Angehörigen unbürokratische Unterstützung, Hilfe und Zuwendung erfahren. Satzung § 1 Name, Rechtsform und Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen Patientenstiftung Aktion Niere. Der Name führt den Zusatz: – Stiftung des Bundesverband Niere e.V.“ (2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts. (3) Sitz der Stiftung ist Mainz. § 2 Stiftungszweck Zweck der Stiftung ist es, die Lebensqualität für Menschen mit chronischem Nierenversagen und deren Angehörigen zu erforschen, zu fördern, zu unterstützen und präventiv zu wirken. Die Stiftung verfolgt ihre Ziele für diesen Personenkreis beispielsweise durch: Unterstützung von Selbsthilfeorganisationen,Forschung zur Lebensqualität,Rehabilitation,Seminare und Veranstaltungen,Förderung und Unterstützung der Mobilität bedürftiger Personen,Unterstützung von Sport und Bewegung,Ernährungsschulung und Ernährungsberatung,Schulungen,Veröffentlichungen und Handreichungen. § 3 Gemeinnützigkeit / Mildtätigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (3) Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. § 4 Stiftungsvermögen (1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus einem Anfangsvermögen laut Stiftungsgeschäft sowiesonstigen Zuwendungen zum Stiftungsvermögen. (2) Das Stiftungsvermögen ist nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung ertragreich anzulegen. Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften dürfen die Erträge der Stiftung zur Bildung von Rücklagen verwendet werden. (3) Zuwendungen an die Stiftung können mit der Auflage verbunden werden, dass sie für eine im Rahmen des Stiftungszwecks vorgesehene Einzelmaßnahme zu verwenden sind. (4) Ein Rückgriff auf das Sitzungsvermögen ist nur zulässig, wenn der Stiftungszweck anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung gewährleistet ist. Der Rückgriff bedarf der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. § 5 Stiftungsmittel (1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie sonstigen Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. (2) Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um die Ziele der Stiftung nachhaltig verwirklichen zu können. (3) Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung von Stiftungsmitteln aufgrund dieser Satzung besteht nicht. § 6 Stiftungsorgane (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat. (2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. § 7 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, gewählt durch den Stiftungsrat,der Vorsitzenden und dem Geschäftsführer des Bundesverband Niere e.V. als geborenes Mitglied,drei Mitgliedern gewählt durch den Vorstand des Bundesverband Niere e.V. (2) Die Amtszeit beträgt sechs Jahre und für diese Zeit können keine weiteren Ämter in den Stiftungsorganen angenommen werden. (3) Scheidet eines der zu wählenden Vorstandsmitglieder vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so bestellt der Vorstand des Bundesverband Niere e.V. für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied. Eine Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nimmt der Bundesverband Niere e.V. die Aufgabe der Berufung nicht wahr (z.B. bei Auflösung des Vereines), wählt der Stiftungsrat die Mitglieder des Vorstandes der Stiftung. (4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Der Vorstand ist bei Bedarf durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter bei Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. (6) Mit Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren oder per e-Mail gefasst werden. § 8 Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des Stiftungsrates. Zu den Aufgaben des Vorstands gehört insbesondere die Aufstellung des Haushaltsplanes,die Vorlage der Jahresrechnung, die Vorlage des jährlichen Tätigkeitsberichts der Stiftung, sowiedie Erarbeitung von Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln. Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter sowie ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Stellvertreterin oder der Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied nur dann zusammen vertreten dürfen, wenn die Vorsitzende oder der Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich verhindert ist. Zur Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Vorstand eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen. § 9 Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 5 Personen und wird alle sechs Jahre durch den Vorstand des Bundesverband Niere e.V. neu berufen. Darüber hinaus sind die Träger und Trägerinnen der Ehrennadel des Bundesverband Niere e.V. geborene Mitglieder des Stiftungsrates. (2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. (3) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann für den Rest der Amtszeit durch den Vorstand des Bundesverband Niere e.V. ein Ersatzmitglied berufen werden. (4) Vor Ablauf seiner Amtszeit kann ein Mitglied des Stiftungsrates nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden. (5) Der Stiftungsrat ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter bei Wahrung einer Einladungsfrist von vier Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. (6) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Stiftungsrats werden mit einfacher Mehrheit gefasst. (7) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. § 10 Aufgaben des Stiftungsrates (1) Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung. (2) Zu den Aufgaben des Stiftungsrates gehört insbesondere die Genehmigung des Haushaltsplanes,die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung,die Entlastung des Vorstands, sowiedie Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit einer 2/3-Mehrheit der Anwesenden § 11 Stiftungsaufsicht Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des Stiftungsrechts des Landes Rheinland-Pfalz. § 12 Anfallberechtigung Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerlich begünstigten Zwecke ist das Vermögen nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden. zuletzt geändert am 22. April 2018