Satzung

Patientenstiftung Aktion Niere


Präambel

In der Verantwortung der Selbsthilfe vor den Menschen und vom Willen beseelt, die Lebensqualität für Menschen mit chronischem Nierenversagen und deren Angehörigen nachhaltig zu verbessern und sie bei ihrem Leben mit der Erkrankung tröstlich zu begleiten, hat der Bundesverband Niere e. V. am 26. September 2002 in Weimar-Legefeld, Thüringen, eine öffentliche Stiftung bürgerlichen Rechts gegründet. Damit können die betroffenen Menschen und ihre Angehörigen unbürokratische Unterstützung, Hilfe und Zuwendung erfahren.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

1) Die Stiftung führt den Namen:

Patientenstiftung Aktion Niere

2) Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.

3) Sitz der Stiftung ist Mainz.

4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Stiftungszweck

1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätigeZwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

2) Zweck der Stiftung ist es, die Lebensqualität für Menschen mit chronischem Nierenversagen und deren Angehörigen zu erforschen, zu fördern, zu unterstützen und präventiv zu wirken.

Gemeinnützige Zwecke sind die Förderung

  • von Wissenschaft und Forschung
  • des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege
  • die Förderung des Wohlfahrtswesens.

Mildtätiger Zweck ist die Förderung unterstützungsbedürftiger Menschen aus dem genannten Personenkreis im Sinne des § 53 Abgabenordnung. 

3) Die Stiftung verfolgt ihre Ziele für diesen Personenkreis beispielsweise durch:

  • Unterstützung von Selbsthilfeorganisationen
  • Forschung zur Lebensqualität
  • Rehabilitation
  • Psychosozialer Begleitung
  • Seminare und Veranstaltungen
  • Förderung und Unterstützung der Mobilität
  • Unterstützung von Sport und Bewegung
  • Ernährungsschulung und Ernährungsberatung
  • Schulungen
  • Veröffentlichungen und Handreichungen.

4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen.

6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Stiftungsvermögen

1) Das Vermögen der Stiftung besteht insgesamt aus
a) dem Grundstockvermögen und
b) ihrem sonstigen Vermögen

2) Zum Grundstockvermögen gehören
a) das im Stiftungsgeschäft gewidmete unantastbare Vermögen,
b) das der Stiftung zugewendete Vermögen, das vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens zu werden (Zustiftung) und
c) das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde. 

3) Zum sonstigen Vermögen gehören insbesondere
a) das zum Verbrauch bestimmte Vermögen,
b) Zuwendungen (außer Zustiftungen) und
c) Erträge. 

4) Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Der Stiftungszweck ist mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen. Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens können für die Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden, soweit die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist. Die Stiftung darf einen Teil des Grundstockvermögens, jedoch maximal 10 %, verbrauchen, wenn der Stiftungszweck auf andere Weise nicht verwirklicht werden kann, wobei sie verpflichtet ist, das Grundstockvermögen innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren wieder um den verbrauchten Teil aufzustocken.

5) Zuwendungen wachsen dem Grundstockvermögen nur zu, wenn sie ausdrücklich zu seiner Erhöhung bestimmt sind (Zustiftungen); ansonsten wachsen sie dem zum Verbrauch bestimmten Vermögen zu.

6) Das Stiftungsvermögen ist getrennt von fremden Vermögen zu verwalten.

7) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben und deckt ihre Verwaltungskosten aus den Nutzungen des Grundstockvermögens sowie aus dem sonstigen Vermögen.

8) Das Grundstockvermögen und das sonstige Vermögen sind in der Buchführung voneinander zu trennen.

9) Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise Rücklagen zuführen.

10) Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht aufgrund dieser Satzung nicht.  

§ 4 Stiftungsorganisation

1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.

2) Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören. Sollte ein geborenes Mitglied des Stiftungsrates in den Stiftungsvorstand berufen werden, so ruht seine Mitgliedschaft im Stiftungsrat für die Dauer seiner Berufung.

3) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.

4) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 5 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und höchstens 7 Personen. Der Stiftungsrat beruft die Mitglieder des Vorstands. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Bundesverband Niere e.V. ist geborenes Mitglied des Vorstands. Die Amtszeit beträgt 6 Jahre, Wiederberufung ist möglich.

2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin. Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin übernimmt die Aufgaben des Schatzmeisters.

3) Nach Beendigung der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, hat der Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied zu berufen, sofern die Anzahl der Vorstandsmitglieder ansonsten unter die Mindestzahl sinkt.  

4) Mitglieder des Vorstands können vom Stiftungsrat jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer einfachen Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder abberufen werden. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.

5) Der Vorstand ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende oder den Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin bei Wahrung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung auf elektronischem Weg wahrt die Schriftform. Die Sitzung kann sowohl als persönliches Treffen als auch hybrid oder rein virtuell (z.B. per Video- oder Telefonkonferenz) erfolgen.

6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder teilnimmt. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden.

7) Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren nach den vorstehenden Vorgaben gefasst werden.

8) Über die Ergebnisse der Sitzungen bzw. Beschlussfassungen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen, die von dem Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Vorstands zuzuleiten sind.

§ 6 Aufgaben des Vorstands

1)  Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Satzung, der Beschlüsse des Stiftungsrates und der gesetzlichen Bestimmungen.

2) Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere

  • die sorgfältige Verwaltung des Stiftungsvermögens
  • die Entscheidung über die Verwendung der Stiftungsmittel (ggf. auf der Grundlage der vom Stiftungsrat erlassenen Richtlinien)
  • die Erstellung der Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks
  • die Vorlage der vorgenannten Unterlagen an die Stiftungsbehörde innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.

    3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch zwei seiner Mitglieder, von denen eines der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende oder der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin sein muss. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter oder die Stellvertreterin zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied die Stiftung nur dann vertreten darf, wenn der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich verhindert ist. Der Stiftungsrat kann hiervon abweichend einem Mitglied des Vorstands Einzelvertretungsberechtigung und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch erteilen.

§ 7 Stiftungsrat

1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 7 und höchstens 35 Personen. Der Vorstand des Bundesverband Niere e.V. beruft die Mitglieder des Stiftungsrates. Personen, die mit der Ehrennadel des Bundesverband Niere geehrt werden, sind geborene Mitglieder des Stiftungsrates. Die Amtszeit der berufenen Stiftungsratsmitglieder beträgt 6 Jahre. Wiederberufung ist möglich.

2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin.

3) Scheidet ein berufenes Mitglied des Stiftungsrats vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist unverzüglich für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied zu berufen. Bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers werden die Aufgaben durch den vorhandenen Stiftungsrat allein weitergeführt.

4) Ein Mitglied des Stiftungsrates kann mit einer einfachen Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, abberufen werden. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Stiftungsratsmitglied Anspruch auf Gehör.

5) Der Stiftungsrat ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende oder den Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin bei Wahrung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung auf elektronischem Weg wahrt die Schriftform. Die Sitzung kann sowohl als persönliches Treffen als auch hybrid oder rein virtuell (z.B. per Video- oder Telefonkonferenz) erfolgen.

6) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 seiner Mitglieder teilnehmen. Beschlüsse des Stiftungsrats werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden.

7) Mit Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrats können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren mit den in dieser Satzung festgelegten Mehrheiten gefasst werden.

8) Über die Ergebnisse der Sitzungen bzw. Beschlussfassungen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen, die von dem Versammlungsleiter bzw. der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer bzw. der Protokollführerin zu unterzeichnen sind und den Mitgliedern des Stiftungsrates zuzuleiten sind.

§ 8 Aufgaben des Stiftungsrats

1) Der Stiftungsrat wacht über die dauernde und nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszweckes und entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung.

2) Zu den Aufgaben des Stiftungsrats gehören insbesondere:

  • Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
  • Entgegennahme der Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Erteilung der Einzelvertretungsberechtigung und Befreiung der Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
  • Ggf. Erlass von Richtlinien für die Förderung und die Initiierung von Projekten,
  • Ggf. Entscheidung über die Bestellung eines hauptamtlichen Mitarbeiters oder einer hauptamtlichen Mitarbeiterin,
  • Beschlüsse über die Änderung, die Erweiterung oder die Beschränkung des Stiftungszwecks, über sonstige Satzungsänderungen, über die Zulegung zu einer anderen Stiftung, über die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung und über die Auflösung der Stiftung.

§ 9 Satzungsänderungen

1) Der Stiftungsrat kann mit einer ¾ Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder der Stiftung einen anderen Zweck geben oder den Zweck der Stiftung erheblich beschränken, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet. Der Stiftungszweck darf nur geändert werden, wenn gesichert erscheint, dass die Stiftung den beabsichtigten neuen oder beschränkten Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Unter diesen Voraussetzungen darf die Stiftung auch in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet werden, indem in der Satzung eine Zeit für das Fortbestehen festgelegt wird und die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks in dieser Zeit gesichert erscheint.

2) Der Stiftungsrat kann mit einer ¾ Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder den Stiftungszweck in anderer Weise als nach Absatz 1 ändern oder es können andere prägende Bestimmungen wie der Name, der Sitz, die Art und Weise der Zweckerfüllung und die Verwaltung des Grundstockvermögens in der Satzung geändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine solche Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen.       

3) Der Stiftungsrat kann mit einer einfachen Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder den Stiftungszweck erweitern, wenn das Vermögen seit der Errichtung so zugenommen hat, dass auch der neue Zweck mit dem sonstigen Vermögen bzw. den Nutzungen des Vermögens dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann.

4) Der Stiftungsrat kann mit einer 2/3 Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder Satzungsänderungen beschließen, die nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen, wenn dies der Zweckerfüllung dient.

5) Satzungsänderungen nach den Absätzen 1 bis 4 bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Bei einer Sitzverlegung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Stiftungsbehörde bedarf die Satzungsänderung zusätzlich der Zustimmung der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der neue Sitz begründet werden soll.  

§ 10 Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung

1) Der Stiftungsrat kann mit einer ¾ Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder beschließen, die Stiftung einer anderen rechtsfähigen Stiftung zuzulegen oder mit einer anderen rechtsfähigen Stiftung zusammenzulegen, wenn sich die Verhältnisse nach der Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nicht ausreicht, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen, wenn der Zweck der Stiftung im Wesentlichen mit der anderen Stiftung übereinstimmt und wenn gesichert erscheint, dass die andere Stiftung ihren Zweck auch nach der Zulegung bzw. der Zusammenlegung im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Es gelten im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 86 ff. BGB. 

2) Der Stiftungsrat kann mit einer einfachen Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann und auch durch eine Satzungsänderung der Zweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann.

3) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.

§ 11 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des Landes Rheinland-Pfalz.

§ 12 Anfallberechtigung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerlichen Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den Bundesverband Niere e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Zustellung der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.

(genehmigt durch die Aufsichts- und Dienstleistungsbehörde 2. November 2023)