Satzung

Satzung

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen AKTION NIERE. Zusatz: "Stiftung des
Dialysepatienten Deutschlands e.V.".
(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sitz der Stiftung ist Mainz.

§ 2 Stiftungszweck
Zweck der Stiftung ist es, die Lebensqualität für Menschen mit chronischem
Nierenversagen und deren Angehörigen zu erforschen, zu fördern, zu unterstützen
und präventiv zu wirken.
Die Stiftung verfolgt ihre Ziele für diesen Personenkreis beispielsweise durch:
1. Unterstützung von Selbsthilfeorganisationen,
2. Forschung zur Lebensqualität,
3. Rehabilitation,
4. Seminare und Veranstaltungen,
5. Förderung und Unterstützung der Mobilität bedürftiger Personen,
6. Unterstützung von Sport und Bewegung,
7. Ernährungsschulung und Ernährungsberatung,
8. Schulungen,
9. Veröffentlichungen und Handreichungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit / Mildtätigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
(3) Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus
1. einem Anfangsvermögen laut Stiftungsgeschäft sowie
2. sonstigen Zuwendungen zum Stiftungsvermögen.
(2) Das Stiftungsvermögen ist nach den Grundsätzen einer ordentlichen
Wirtschaftsführung ertragreich anzulegen. Im Rahmen der steuerrechtlichen
Vorschriften dürfen die Erträge der Stiftung zur Bildung von Rücklagen verwendet
werden.
(3) Zuwendungen an die Stiftung können mit der Auflage verbunden werden, dass sie
für eine im Rahmen des Stiftungszwecks vorgesehene Einzelmaßnahme zu verwenden
sind.
(4) Ein Rückgriff auf das Sitzungsvermögen ist nur zulässig, wenn der Stiftungszweck
anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung gewährleistet ist. Der
Rückgriff bedarf der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

§ 5 Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie
sonstigen Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Erhöhung des
Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften ganz
oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um die Ziele der
Stiftung nachhaltig verwirklichen zu können.
(3) Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung von Stiftungsmitteln aufgrund
dieser Satzung besteht nicht.

§ 6 Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben
Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
1. zwei Mitgliedern, gewählt durch den Stiftungsrat,
2. der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Dialysepatienten Deutschlands e.V.
als geborenes Mitglied,
3. drei Mitgliedern gewählt durch den Vorstand des Dialysepatienten Deutschlands
e.V..
(3) Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.
(4) Scheidet eines der zu wählenden Vorstandsmitglieder vor Ablauf seiner Amtszeit
aus dem Vorstand aus, so bestellt der Vorstand des Dialysepatienten Deutschlands
e.V. für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied. Eine Wiederbestellung von
Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nimmt der Dialysepatienten Deutschlands e.V. die
Aufgabe der Berufung nicht wahr (z.B. bei Auflösung des Vereines), wählt der
Stiftungsrat die Mitglieder des Vorstandes der Stiftung.
(5) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und
eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Der Vorstand ist bei Bedarf durch die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder seine Stellvertreterin oder seinen
Stellvertreter bei Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Bekanntgabe
der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
(7) Mit Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes können Beschlüsse auch im
Umlaufverfahren gefasst werden.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Satzung und der
Beschlüsse des Stiftungsrates. Zu den Aufgaben des Vorstands gehört insbesondere
1. die Aufstellung des Haushaltsplanes,
2. die Vorlage der Jahresrechnung,
3. die Vorlage des jährlichen Tätigkeitsberichts der Stiftung, sowie
4. die Erarbeitung von Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln.
Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter sowie ein weiteres
Vorstandsmitglied vertreten.
Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Stellvertreterin oder der
Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied nur dann zusammen
vertreten dürfen, wenn die Vorsitzende oder der Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich
verhindert ist.
Zur Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Vorstand eine
Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen.

§ 9 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 5 Personen, die für die Dauer von jeweils
fünf Jahren durch den Vorstand des Dialysepatienten Deutschlands e.V. berufen
werden.
(2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden
und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(3) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist für den
Rest der Amtszeit durch den Vorstand des Dialysepatienten Deutschlands e.V. ein
Ersatzmitglied zu berufen.
(4) Vor Ablauf seiner Amtszeit kann ein Mitglied des Stiftungsrates nur bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes abberufen werden.
(5) Der Stiftungsrat ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder seine
Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter bei Wahrung einer Einladungsfrist von vier
Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
(6) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Beschlüsse des Stiftungsrats werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(7) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des
Vorsitzenden.
(8) Mit Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates können Beschlüsse auch im
Umlaufverfahren gefasst werden.

§ 10 Aufgaben des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung.
(2) Zu den Aufgaben des Stiftungsrates gehört insbesondere
1. die Genehmigung des Haushaltsplanes,
2. die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
3. die Entlastung des Vorstands, sowie
4. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit einer 2/3-Mehrheit der
Anwesenden.

§ 11 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des Stiftungsrechts des
Landes Rheinland-Pfalz.

§ 12 Anfallberechtigung
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerlich
begünstigten Zwecke ist das Vermögen nach Zustimmung des zuständigen
Finanzamtes ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §
2 dieser Satzung zu verwenden.

Mainz, den 26. September 2002